Bürgergeld & Vermögen: Die neuen Regeln seit Juli 2026

Seit dem 01.07.2026 hängt Ihr Vermögensfreibetrag von Ihrem Alter ab: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51 — pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Die frühere Karenzzeit mit 40.000 € Schonvermögen gibt es für neue Zeiträume nicht mehr. Hier lesen Sie, was jetzt zählt, was geschützt bleibt und welche Altregel noch für laufende Zeiträume gilt.

Die neuen Freibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II)

Alter der PersonFreibetrag
Bis 30 Jahre5.000 €
Ab 31 Jahren10.000 €
Ab 41 Jahren12.500 €
Ab 51 Jahren20.000 €

Jede Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft hat ihren eigenen Freibetrag — auch Kinder. Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem Sie die Altersgrenze erreichen. Und: Nicht genutzte Freibeträge sind übertragbar. Hat Ihre Partnerin nur 2.000 €, Sie aber 11.000 €, können ihr ungenutzter Anteil Ihren Überschuss ausgleichen — entscheidend ist die Summe des Haushalts. Genau so prüft es unser Rechner.

Was wurde aus der Karenzzeit?

Bis zum 30.06.2026 galt im ersten Bezugsjahr ein großzügiger Schutz: Vermögen zählte erst oberhalb von 40.000 € (plus 15.000 € je weiterer Person). Diese Vermögens-Karenzzeit wurde zum 01.07.2026 abgeschafft. Sie gilt nur noch für Bewilligungszeiträume, die vor diesem Datum begonnen haben (§ 65a Abs. 1 SGB II); danach betrug der Freibetrag pauschal 15.000 € pro Person.

Nicht verwechseln: Die Karenzzeit für die Wohnung besteht weiter. Im ersten Bezugsjahr übernimmt das Jobcenter Ihre tatsächlichen Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Was gar nicht als Vermögen zählt

  • Ihr Auto: ein angemessenes Fahrzeug pro erwerbsfähiger Person. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie es im Antrag angeben; Jobcenter orientieren sich an einem Richtwert von etwa 15.000 €.
  • Ihre selbst genutzte Immobilie: ein Haus bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² Wohnfläche, plus 20 m² für jede weitere Person ab fünf Haushaltsmitgliedern.
  • Hausrat und persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs.
  • Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Guthaben) im Rahmen der gesetzlichen Schutzregeln.

Was mitzählt

Bargeld und Kontoguthaben, Sparbücher und Geldanlagen, Wertpapiere, ein zweites Fahrzeug, nicht selbst genutzte Immobilien, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und ähnliche verwertbare Ansprüche — jeweils mit dem aktuellen Wert. Übersteigt Ihr Vermögen die Summe der Freibeträge, besteht in Höhe des Überschusses in der Regel kein Anspruch, bis das Vermögen bis auf den Freibetrag verbraucht ist.

Vorsicht vor Schnellschüssen: Vermögen kurz vor dem Antrag zu verschenken oder zu „verstecken“ schützt nicht — Schenkungen können zurückgefordert werden, falsche Angaben führen zu Rückforderungen und Strafverfahren. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich vor dem Antrag kostenlos beraten, etwa bei einer Sozialberatungsstelle.

Häufige Fragen

Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?

Seit 01.07.2026 hängt der Freibetrag von Ihrem Alter ab: bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahren 10.000 €, ab 41 Jahren 12.500 € und ab 51 Jahren 20.000 € — pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nicht genutzte Freibeträge können auf andere Mitglieder übertragen werden (§ 12 Abs. 2 SGB II).

Gibt es die 40.000-Euro-Karenzzeit noch?

Für neue Bewilligungszeiträume nicht mehr. Die Vermögens-Karenzzeit (40.000 € plus 15.000 € je weiterer Person) wurde zum 01.07.2026 abgeschafft. Sie gilt nur noch für Zeiträume, die vor diesem Datum begonnen haben (§ 65a Abs. 1 SGB II). Die Karenzzeit für Wohnkosten besteht dagegen weiter.

Wird mein Auto angerechnet?

Ein angemessenes Auto pro erwerbsfähiger Person bleibt unberücksichtigt. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie das Fahrzeug im Antrag angeben. In der Praxis orientieren sich Jobcenter an einem Richtwert von etwa 15.000 €.

Muss ich mein selbst genutztes Haus verkaufen?

Nein. Eine selbst genutzte Immobilie bleibt geschützt, solange sie angemessen ist: bis 140 m² Wohnfläche beim Haus und 130 m² bei der Eigentumswohnung, plus 20 m² für jede weitere Person ab fünf Haushaltsmitgliedern.

Quellen

  • § 12 SGB II in der Fassung des Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 107), gültig ab 01.07.2026
  • § 65a Abs. 1 SGB II (Übergangsregel für ältere Bewilligungszeiträume)
  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.