Bürgergeld: Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherungsgeld) hat, wer mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 SGB II). Entscheidend ist nicht Arbeitslosigkeit — auch Erwerbstätige, Selbstständige und Menschen in Elternzeit können Anspruch haben.

Die vier Voraussetzungen

1. Erwerbsfähigkeit

Sie können mindestens drei Stunden täglich arbeiten — jetzt oder in absehbarer Zeit. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält stattdessen Grundsicherung nach dem SGB XII beim Sozialamt.

2. Alter

Zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze. Kinder unter 15 erhalten ihre Leistungen über die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern.

3. Hilfebedürftigkeit

Ihr anrechenbares Einkommen und Ihr Vermögen oberhalb der Freibeträge reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Genau das prüft unser Rechner vorab.

4. Aufenthalt in Deutschland

Sie leben gewöhnlich in Deutschland. Für ausländische Staatsangehörige gelten zusätzliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 SGB II).

Die Bedarfsgemeinschaft: Wer zählt mit?

Das Jobcenter betrachtet nicht Sie allein, sondern Ihre Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II):

  • Sie selbst
  • Ihre Partnerin / Ihr Partner — verheiratet oder in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die bei Ihnen leben

Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden zusammengerechnet. Erwachsene Kinder ab 25, Eltern oder Mitbewohner bilden dagegen eigene Haushalte — ihr Einkommen zählt für Sie nicht.

Antrag stellen: So geht es

  1. Zuständiges Jobcenter finden — maßgeblich ist Ihr Wohnort.
  2. Antrag stellen — persönlich, schriftlich oder online. Wichtig: Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Ein formloser Antrag („Ich beantrage Bürgergeld“, Datum, Unterschrift) sichert den Zeitpunkt; Formulare und Nachweise können Sie nachreichen.
  3. Unterlagen einreichen — Ausweis, Mietvertrag und Heizkosten, Kontoauszüge, Einkommensnachweise, ggf. Angaben zu Vermögen und Unterhalt.
  4. Bescheid erhalten — das Jobcenter berechnet Ihren Anspruch und bewilligt in der Regel für zwölf Monate.
  5. Weiterbewilligung — vor Ablauf des Zeitraums stellen Sie einen Weiterbewilligungsantrag, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.

Schutz im ersten Jahr: Während der Karenzzeit Wohnen (§ 22 Abs. 1 SGB II) übernimmt das Jobcenter Ihre tatsächlichen Wohnkosten, ohne zu prüfen, ob sie angemessen sind. Erst ab dem zweiten Jahr gelten die örtlichen Richtwerte.

Was das Jobcenter außerdem prüft

Neben Einkommen und Vermögen schaut das Jobcenter auf vorrangige Leistungen: Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss oder eine Rente können den Anspruch mindern oder ersetzen. Auch darum lohnt sich die Vorbereitung: Wer seine Zahlen kennt, versteht den Bescheid — und erkennt Fehler, die sich mit einem Widerspruch korrigieren lassen.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter bekommt man Bürgergeld?

Bürgergeld gibt es ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Jüngere Kinder erhalten ihre Leistungen über die Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Kann ich Bürgergeld bekommen, wenn ich arbeite?

Ja. Wenn Ihr anrechenbares Einkommen unter Ihrem Bedarf liegt, stockt das Jobcenter auf. Durch die Freibeträge des § 11b SGB II lohnt sich Arbeit immer — ein Teil des Lohns bleibt anrechnungsfrei.

Wie lange wird Bürgergeld bewilligt?

In der Regel für zwölf Monate (Bewilligungszeitraum). Danach stellen Sie einen Weiterbewilligungsantrag. Die Wohnkosten sind im ersten Jahr durch die Karenzzeit Wohnen besonders geschützt (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Muss ich mich arbeitslos melden, um Bürgergeld zu erhalten?

Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Bürgergeld beantragen Sie beim Jobcenter Ihres Wohnorts — unabhängig davon, ob Sie arbeitslos, erwerbstätig oder in Elternzeit sind.

Quellen

  • §§ 7, 9, 22, 37 SGB II
  • Bundesagentur für Arbeit: Informationen zum Bürgergeld / Grundsicherungsgeld

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.