Sanktionen beim Grundsicherungsgeld: Was seit Juli 2026 gilt
Seit dem 01.07.2026 gelten neue, schärfere Minderungsregeln: Eine Pflichtverletzung kostet 30 Prozent Ihres Regelbedarfs, und auch versäumte Termine werden seit der Reform mit 30 Prozent geahndet — allerdings erst bei Wiederholung. Ihre Miete darf dabei nie gekürzt werden. Nur in einem Fall entfällt der Regelbedarf komplett: wenn Sie eine sofort mögliche, zumutbare Arbeit willentlich verweigern. Hier lesen Sie die Regeln mit den genauen Paragrafen.
Die Regeln im Überblick
| Auslöser | Kürzung | Dauer | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Pflichtverletzung (z. B. Arbeit oder Maßnahme verweigert) | 30 % des Regelbedarfs | 3 Monate | §§ 31, 31a Abs. 1, 31b Abs. 2 SGB II |
| Termin wiederholt versäumt (Meldeversäumnis) | 30 % des Regelbedarfs | 1 Monat | § 32 SGB II |
| Zumutbare Arbeit willentlich verweigert, obwohl sofort möglich | Regelbedarf entfällt ganz | 1 bis 2 Monate | § 31a Abs. 7, § 31b Abs. 3 SGB II |
Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 € bedeutet eine Kürzung um 30 Prozent einen Abzug von 168,90 € im Monat. Mehrere Kürzungen werden dabei zusammengerechnet, aber auf insgesamt 30 Prozent begrenzt (§ 31a Abs. 4 SGB II). Ihre Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben in jedem Fall unberührt — sie dürfen durch eine Minderung ausdrücklich nicht verringert werden.
Was als Pflichtverletzung zählt (§ 31 SGB II)
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen:
- die geforderten Eigenbemühungen (z. B. Bewerbungen) nicht nachweisen,
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen oder fortzuführen — oder die Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern,
- eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme, einen Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschförderung nicht antreten, abbrechen oder den Abbruch veranlassen.
Als Pflichtverletzung gilt außerdem unter anderem, wer sein Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert, um Leistungen zu erhalten, wer trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt oder bei dem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld festgestellt wurde (§ 31 Abs. 2 SGB II). Ausnahme: Wer einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, wird nicht sanktioniert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II) — etwa bei Krankheit mit Attest oder einem unaufschiebbaren Notfall.
Termin versäumt: Was beim ersten, zweiten und dritten Mal passiert (§ 32 SGB II)
Das Meldeversäumnis wurde durch die Reform deutlich verschärft — früher kostete es 10 Prozent, heute sind es 30 Prozent wie bei einer Pflichtverletzung. Der Ablauf:
- Erstes Versäumnis: Eine Kürzung setzt nach dem Gesetzestext ein wiederholtes Nichterscheinen voraus. Ein einmaliges Versäumnis allein löst daher noch keine Minderung aus. Nehmen Sie die nächste Einladung aber unbedingt ernst — und melden Sie sich sofort, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können.
- Wiederholtes Versäumnis: Erscheinen Sie trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung erneut nicht — weder beim Jobcenter noch bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin —, mindert sich Ihr Grundsicherungsgeld um 30 Prozent Ihres Regelbedarfs, für einen Monat (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II).
- Drittes aufeinanderfolgendes Versäumnis: Bevor das Jobcenter über ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis entscheidet, sollen Sie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung erhalten (§ 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II). Nutzen Sie sie: Dort können Sie Gründe vortragen, bevor ein Bescheid ergeht. Eine höhere Kürzung als 30 Prozent gibt es auch hier nicht — der Gesamtdeckel des § 31a Abs. 4 SGB II gilt weiter.
Liegen bereits beim ersten Versäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, kann das Jobcenter Sie zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten (§ 32 Abs. 4 SGB II) — auch deshalb lohnt es sich, Erkrankungen frühzeitig offenzulegen.
Der härteste Fall: Regelbedarf entfällt (§ 31a Abs. 7 SGB II)
Komplett gestrichen wird nur der Regelbedarf — und nur unter engen Voraussetzungen: Die zumutbare Arbeit muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und von Ihnen willentlich verweigert werden. Auch dann gilt:
- Die Wohnkosten laufen weiter; das Jobcenter zahlt sie in diesem Fall für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte.
- Die Maßnahme endet, sobald Sie die Arbeit aufnehmen. Besteht die Arbeitsmöglichkeit nicht mehr, wird sie nach einem Monat aufgehoben — spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).
- Auch hier gelten Anhörung und Härtefallregel (§ 31a Abs. 2 und 3 SGB II).
Rechenbeispiel: Alleinstehend, Regelbedarf 563 €, Miete 620 €. Nach einer Pflichtverletzung werden 168,90 € (30 %) abgezogen — Sie erhalten 394,10 € Regelbedarf plus die vollen 620 € Wohnkosten. Die Kürzung läuft drei Monate, endet aber vorzeitig, sobald Sie Ihrer Pflicht nachkommen (frühestens nach einem Monat, § 31b Abs. 2 SGB II).
Ihre Schutzrechte — kurz und wichtig
- Wichtiger Grund: Krankheit, Notfall oder ein anderer triftiger Grund verhindern die Kürzung — wenn Sie ihn darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
- Persönliche Anhörung: Vor der Feststellung einer Minderung können Sie eine persönliche Anhörung verlangen. Bei bekannter psychischer Erkrankung soll sie von sich aus erfolgen (§ 31a Abs. 2 SGB II).
- Außergewöhnliche Härte: Würde die Kürzung für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten, darf sie nicht erfolgen (§ 31a Abs. 3 SGB II).
- Kürzung beenden: Minderungen sind aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, dies künftig zu tun (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II).
- Fristen: Die Pflichtverletzung darf nur innerhalb von sechs Monaten festgestellt werden; die Kürzung beginnt frühestens mit dem Monat nach dem Bescheid (§ 31b Abs. 1 SGB II). Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Kein Ausweichen auf Sozialhilfe: Während einer Minderung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 31b Abs. 4 SGB II). Unter 25-Jährige erhalten nach einer Minderung ein Beratungsangebot (§ 31a Abs. 6 SGB II).
Wenn Sie eine Kürzung für falsch halten: Nutzen Sie zuerst die Anhörung und reichen Sie Nachweise nach. Hilfe bieten Sozialberatungsstellen, Erwerbsloseninitiativen und Fachanwälte für Sozialrecht — bei geringem Einkommen oft über Beratungshilfe.
Häufige Fragen zu Sanktionen
Wie viel wird beim ersten versäumten Termin abgezogen?
Allein das erste Versäumnis löst noch keine Kürzung aus: § 32 SGB II setzt ein wiederholtes Nichterscheinen trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung voraus. Ab der Wiederholung werden 30 Prozent Ihres Regelbedarfs für einen Monat abgezogen — bei Alleinstehenden 168,90 €. Wer einen wichtigen Grund hat (z. B. Krankheit mit Attest) und ihn nachweist, wird nicht gekürzt.
Kann das Jobcenter meine Miete kürzen?
Nein. Nach § 31a Abs. 4 SGB II dürfen die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Gekürzt wird ausschließlich der Regelbedarf — und auch dort insgesamt um höchstens 30 Prozent (außer im Sonderfall des § 31a Abs. 7 SGB II).
Wann verliere ich das Bürgergeld komplett?
Der Regelbedarf entfällt nur in einem Fall vollständig: wenn Sie eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich verweigern (§ 31a Abs. 7 SGB II). Selbst dann laufen die Wohnkosten weiter — das Jobcenter zahlt sie direkt an den Vermieter. Die Maßnahme endet nach einem bis zwei Monaten oder sobald Sie die Arbeit aufnehmen.
Wie lange dauert eine Sanktion?
Bei einer Pflichtverletzung beträgt der Minderungszeitraum drei Monate; er endet vorzeitig, sobald Sie Ihrer Pflicht nachkommen — frühestens nach einem Monat (§ 31b Abs. 2 SGB II). Bei einem Meldeversäumnis dauert die Kürzung einen Monat (§ 32 Abs. 2 SGB II).
Was kann ich gegen eine Kürzung tun?
Verlangen Sie vor der Feststellung eine persönliche Anhörung (§ 31a Abs. 2 SGB II) und legen Sie Nachweise für einen wichtigen Grund vor. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Minderungen sind aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder sich ernsthaft bereit erklären, dies künftig zu tun. Kostenlose Hilfe bieten Sozialberatungsstellen.
Quellen
- § 31 SGB II (Pflichtverletzungen), § 31a SGB II (Rechtsfolgen), § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung), § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) — jeweils Fassung des Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit 01.07.2026 (gesetze-im-internet.de)
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. 2026 I Nr. 107
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Diese Seite erklärt die gesetzlichen Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.